Satzung des Turnerbundes Hückeswagen e.V.
Vorbemerkung: In der folgenden
Satzung wird wegen der besseren Lesbarkeit die männlicheForm verwendet, es sind aber
selbstverständlich beide Geschlechter gemeint.
§
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen:
Turnerbund Hückeswagen e.V. und hat seinen Sitz in:
Schnabelsmühle1, Hückeswagen
2. Er wurde 1887 gegründet und
ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der VR800217 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§
2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports, sowie der Jugendarbeit.
2. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs.2 Nr.21 der
Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur
für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Der Verein ist für die Erstellung
sowie Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Halle mit
Inventar und Außenanlagen zuständig.
6. Der Verein ist politisch,
ethnisch und konfessionell neutral.
7. Ausscheidende Mitglieder
haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen.
§
3 Mitgliedschaft in den Verbänden
1. Der Verein gehört dem
Bergischen Turngau des Rheinischen Turnerbundes an.
Der Verein ist Mitglied im
Stadtsportverband Hückeswagen, im Kreissportbund und in den für die betriebenen Sportarten
zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die
Ordnungen, Satzungen und Wettkampfbestimmungen der
Verbände nach Absatz 1 als
verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand
den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.
§
4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Verein führt als
Mitglieder:
1)
aktive Mitglieder
2)
passive Mitglieder
3)
Ehrenmitglieder
2. Mitglied des Vereins können
natürliche und juristische Personen werden.
3. Der Antrag um Aufnahme in den
Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit
schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.
3. Der Vorstand entscheidet über
die Aufnahme.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur
schriftlich zum 30. Juni bzw. 31. Dezember unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6
Wochen zuvor zu erklären ist;
b) durch Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der
Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht
bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht
erfüllt hat;
c) durch Tod bzw. durch
Auflösung der juristischen Person
d) durch Ausschluss bei
vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem
Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem
Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den
Ausschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung
anrufen, die endgültig entscheidet.
5. Mit dem Ausscheiden gleich
aus welchem Grund aus dem Verein erlöschen alle Rechte
und Pflichten gegenüber dem
Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedsschaftverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene
Gegenstände sind Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden
Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag
zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.
§
5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Turnrat
Die Mitglieder der Vereinsorgane
nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
Die Mitglieder haben die
Möglichkeit nach § 3 Nr. 26a EStG eine Aufwandsentschädigung zuerhalten. Im übrigen haben
Mitglieder, nach § 670 BGB, Aufwendungsersatzanspruch für Tätigkeiten, die ihnen
nachweislich durch den Verein entstanden sind.
§
6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
wird durch den Vorstand einberufen.
2. Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet jährlich am letzten Freitag im Januar statt.
3. Die Einladung zu einer
Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang in der vereinseigenen
Halle und auf der Internetseite zu erfolgen.
4. Der Vorsitzende oder sein
Vertreter leiten die Versammlung.
5. über die Versammlung hat der
Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom
Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die
Niederschrift aufzunehmen.
6. Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung das
16. Lebensjahr vollendet hat.
7. Satzungsänderungen können nur
mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
8. Außerordentliche
Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.
Außerordentlichen Versammlungen
stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Ordentlichen.
9. Die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung ist unter anderem:
a) Entgegennahme der Berichte
des Vorstandes
b) Entgegennahme der
Kassenprüfberichte
c) Entlastung des Vorstands
d) Wahl und Abberufung des
Vorstands
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Wahl des Gerätewarts
g) änderung der Satzung und
Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
h) Beschlussfassungen über
Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen
i) Beschlussfassungen über
eingereichte Anträge
j) Ernennung von
Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
§
7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem 1. Vorsitzenden;
dem 2. Vorsitzenden;
dem 1. Kassenwart;
dem 2. Kassenwart;
dem Schriftführer;
dem Sportwart;
dem Jugendwart;
dem Sozialwart;
2. Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Vertretungsweise der 1.
Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten.
3. Aufgabe des Vorstandes ist
die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht
durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
4. Die Wahl des Vorstandes
erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Der
Jugendwart wird von der Jugend gewählt.
5. Beim Ausscheiden von
einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.
6. Der Vorstand ist berechtigt
Verordnungen zu erlassen und Ausschüsse zu bilden.
7. Der Vorstand kann sich durch
Beschluss eine Geschäftsordnung geben.
8. Der Vorstand ist
beschlussfähig bei Anwesenheit von einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Jedes
Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
§
8 Turnrat
1. Der Turnrat besteht aus den
Abteilungs- bzw. Gruppenleitern der verschiedenen Sportabteilungen, dem Gerätewart
und dem Sportwart.
2. Die Abteilungs- bzw.
Gruppenleiter werden von den Abteilungen entsendet.
3. Der Gerätewart wird durch die
Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
4. Der Sportwart leitet den
Turnrat und vertritt die Interessen des Turnrates im Vorstand.
5. Der Turnrat berät und
unterstützt den Vorstand in allen inneren Angelegenheiten des Vereines.
§
9 Vereinsjugend
1. Der Jugendwart ist für alle,
im Vereinsleben anstehende, Jugendfragen zuständig.
2. Es wird auf die Jugendordnung
verwiesen.
§
10 Ordnungen
1. Ordnungen des Vereins
beschließt und verändert der Vorstand mit absoluter Mehrheit.
2. Die Mitgliederversammlung
bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung, sowie die durch
den Vorstand vorgelegte Beitragsordnung.
3. Außerdem sind Turnier- und
Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen
Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
§
11 Datenschutz
Zur Erfüllung der Zwecke des
Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes
(BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der
Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
§
12 Kassenprüfungen
1. Die ordnungsgemäße Buch- und
Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung
gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht.
2. In jedem Jahr scheidet ein
Kassenprüfer aus nach Ablauf seiner Amtszeit von 2 Jahren und wird durch einen neu
gewählten Kassenprüfer ersetzt.
§
13 Auflösungsbestimmungen
1. Für den Beschluss, den Verein
aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der
Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hückeswagen, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
3. Im Falle einer Fusion mit
einem anderem Verein, fällt das Vermögen dem neu entstandenem Verein zu, der es
ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§
14 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wird durch die
Mitgliederversammlung am 28.01.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
2. Alle bisherigen Satzungen treten damit außer Kraft.