Turnerbund Hückeswagen 1887 e.V.
TBH - Satzung

Satzung des Turnerbundes Hückeswagen e.V.

 

Vorbemerkung: In der folgenden Satzung wird wegen der besseren Lesbarkeit die männlicheForm verwendet, es sind aber selbstverständlich beide Geschlechter gemeint.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen: Turnerbund Hückeswagen e.V. und hat seinen Sitz in:

Schnabelsmühle1, Hückeswagen

2. Er wurde 1887 gegründet und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der VR800217 eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, sowie der Jugendarbeit.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §52 Abs.2 Nr.21 der Abgabenordnung.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Der Verein ist für die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung der vereinseigenen Halle mit Inventar und Außenanlagen zuständig.

6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

7. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

 

1. Der Verein gehört dem Bergischen Turngau des Rheinischen Turnerbundes an.

Der Verein ist Mitglied im Stadtsportverband Hückeswagen, im Kreissportbund und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

2. Der Verein erkennt die Ordnungen, Satzungen und Wettkampfbestimmungen der

Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Ein- und Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Der Verein führt als Mitglieder:

1) aktive Mitglieder

2) passive Mitglieder

3) Ehrenmitglieder

2. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

4. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich zum 30. Juni bzw. 31. Dezember unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat;

c) durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person

d) durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschluss kann der Auszuschließende schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

5. Mit dem Ausscheiden gleich aus welchem Grund aus dem Verein erlöschen alle Rechte

und Pflichten gegenüber dem Verein. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem

Mitgliedsschaftverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

6. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c) der Turnrat

Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

Die Mitglieder haben die Möglichkeit nach § 3 Nr. 26a EStG eine Aufwandsentschädigung zuerhalten. Im übrigen haben Mitglieder, nach § 670 BGB, Aufwendungsersatzanspruch für Tätigkeiten, die ihnen nachweislich durch den Verein entstanden sind.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am letzten Freitag im Januar statt.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher durch Aushang in der vereinseigenen Halle und auf der Internetseite zu erfolgen.

4. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

5. über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet hat.

7. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden.

8. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder.

Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie den Ordentlichen.

9. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ist unter anderem:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entgegennahme der Kassenprüfberichte

c) Entlastung des Vorstands

d) Wahl und Abberufung des Vorstands

e) Wahl der Kassenprüfer

f) Wahl des Gerätewarts

g) änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins

h) Beschlussfassungen über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen oder Vereinsstrafen

i) Beschlussfassungen über eingereichte Anträge

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes

 

§ 7 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden;

dem 2. Vorsitzenden;

dem 1. Kassenwart;

dem 2. Kassenwart;

dem Schriftführer;

dem Sportwart;

dem Jugendwart;

dem Sozialwart;

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, Vertretungsweise der 1. Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

3. Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, er ist für alle Aufgaben zuständig die nicht durch die Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt. Der Jugendwart wird von der Jugend gewählt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

6. Der Vorstand ist berechtigt Verordnungen zu erlassen und Ausschüsse zu bilden.

7. Der Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von einem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§ 8 Turnrat

 

1. Der Turnrat besteht aus den Abteilungs- bzw. Gruppenleitern der verschiedenen Sportabteilungen, dem Gerätewart und dem Sportwart.

2. Die Abteilungs- bzw. Gruppenleiter werden von den Abteilungen entsendet.

3. Der Gerätewart wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.

4. Der Sportwart leitet den Turnrat und vertritt die Interessen des Turnrates im Vorstand.

5. Der Turnrat berät und unterstützt den Vorstand in allen inneren Angelegenheiten des Vereines.

 

§ 9 Vereinsjugend

 

1. Der Jugendwart ist für alle, im Vereinsleben anstehende, Jugendfragen zuständig.

2. Es wird auf die Jugendordnung verwiesen.

 

§ 10 Ordnungen

 

1. Ordnungen des Vereins beschließt und verändert der Vorstand mit absoluter Mehrheit.

2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung, sowie die durch den Vorstand vorgelegte Beitragsordnung.

3. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

 

§ 11 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

 

§ 12 Kassenprüfungen

 

1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

2. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus nach Ablauf seiner Amtszeit von 2 Jahren und wird durch einen neu gewählten Kassenprüfer ersetzt.

 

§ 13 Auflösungsbestimmungen

 

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hückeswagen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

3. Im Falle einer Fusion mit einem anderem Verein, fällt das Vermögen dem neu entstandenem Verein zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 14 Gültigkeit dieser Satzung

 

1. Diese Satzung wird durch die Mitgliederversammlung am 28.01.2011 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

2. Alle bisherigen Satzungen treten damit außer Kraft.